„Sichere Herkunftsstaaten“ sind ausnahmslos sicher. Stimmt das?

Eine Untersuchung anhand der Situation in den Westbalkanstaaten

Die Debatten in der letzten Zeit bzgl. der Themen Asyl und Migration wurden vielfach von der Diskussion um die Einstufung  Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sog. sichere Herkunftsstaaten geprägt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, die Liste im Asylgesetz (AsylG) um die oben genannten Staaten zu ergänzen, wurde am 18. Januar 2019 im Bundestag angenommen. Eine Abstimmung im Bundesrat wurde jedoch vertagt. So soll die Liste um diese vier Staaten ergänzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten befindet sich als Anlage zu §29a Absatz 1 AsylG, der aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung aus Art. 16a Absatz 3 GG erlassen wurde. Legaldefiniert ist ein sicherer Herkunftsstaat gem. Art. 16a Absatz 3 GG ein Staat, in dem weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Unionsrechtlich kann ein Mitgliedstaat den Maßstab zur Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates gem. Art. 37 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU danach setzen, ob sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Konkret bedeutet die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat, dass der Asylantrag einer Person aus diesen Staaten gem. Art. 29a Abs. 1 AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Dabei gilt u.a. ein verkürztes Verfahren und eine Rechtsmitteleinlegung hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 75 Absatz 1 AsylG. Diese Person muss die Vermutung von der fehlenden Verfolgung widerlegen, die in § 29a Absatz 1 AsylG aufgestellt wird und ggf. das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen und/oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen beweisen (U. Becker in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. Kommentar, 1. Band, 7. Auflage, S. 1699-1702, München 2018). Insofern ist dieses Verfahren nicht unproblematisch, weil hierdurch die Umkehr der Beweislast den rechtsstaatlichen Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht vollumfänglich gewährleistet. Denn die Vermutungsgrundlage basiert allein auf der allgemeinen Freiheit des Herkunftsstaates von politischer Verfolgung und/oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht Kommentar, 12. Auflage, S. 2642, München 2018). Wie sehr das Verfahren dadurch erschwert wird für Asylantragstellende,  wird im Falle der Roma in den Westbalkanstaaten deutlich (dazu später).

Ob Algerien, Marokko und Tunesien (auch bekannt als Maghreb-Staaten) wirklich sicher sind, ist im Anbetracht der Menschenrechtslage vor Ort sehr zweifelhalt. Nach den neuesten Ereignissen befindet sich Algerien weiterhin im Aufruhr. Laut den Länderberichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) werden friedliche Aktivist*innen und Demonstrierende verhaftet und verfolgt, religiöse Minderheiten aufgrund ihres Glaubens strafrechtlich belangt und Homosexualität weiterhin als Straftatbestand aufgeführt. In Marokko und Tunesien herrschen ähnliche Zustände.

Derzeit sind gem. §29a Absatz 2 AsylG sichere Herkunftsstaaten die Staaten der Europäischen Union und die in der Anlage II aufgeführten Staaten. Das sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, EJR Mazedonien (heute Nordmazedonien), Montenegro, Senegal und Serbien.

Was die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ konkret in der deutschen Asyl- und Migrationspolitik bedeutet, wird im Falle von Angehörigen der Roma-Minderheiten auf dem Westbalkan deutlich. Zur Veranschaulichung wird im Folgenden die Situation in Serbien und dem Kosovo geschildert, wobei die Situation der Roma in den anderen Westbalkanstaaten trotz einiger spezifischer und regionaler Besonderheiten des jeweiligen Staates sich nicht außerordentlich unterscheidet.

Die Situation in Serbien

Serbien ist seit 2003 Mitglied des Europarates und hat mithin auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und ist seit 2012 offizieller Beitrittskandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Der rechtliche Rahmen in Serbien, insbesondere zum Schutz nationaler Minderheiten, entspricht den hohen Standards der Menschen- und Minderheitenrechte. Eine weitere wichtige nationale Maßnahme ist die in 2016 von der serbischen Regierung verabschiedete „Strategie zur sozialen Teilhabe der Roma“ (Strategy for Social Inclusion of Roma), die insbesondere den Zugang in den Bereichen Bildung, menschenwürdiges Wohnen, Gesundheitswesen und Arbeitsmarkt gewährleisten soll.  

Laut dem Länderbericht der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) des Europarates von 2017 sind Roma jedoch weiterhin Rassismus und hate crimes ausgesetzt. Nur 46% der Roma schließen die achtjährige schulische Ausbildung vollständig ab (im Vergleich sind es 88% der Restbevölkerung), 13% besuchen die Sekundarstufe (im Vergleich sind es 69% der Restbevölkerung). In Roma-Siedlungen sind die Defizite erheblich größer. Von den 593 Siedlungen haben 37% keinen Zugang zu sauberem Wasser, 67% sind nicht an Kanalisationen angeschlossen, 11% haben keinen Elektrizitätsanschluss und 68% sind nicht im Besitz von Dokumenten über ihr Eigentum an Grundstücken.

Folge dessen ist die ebenfalls schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt. 0.04% der Beschäftigten im öffentlichen Dienst waren in 2011 Roma, die Arbeitslosenrate im privaten Sektor betrug im gleichen Jahr 49% (im Vergleich war es 27% bei der Restbevölkerung). Gründe dafür sind Diskriminierung und Ausgrenzung, aber auch das niedrige Bildungsniveau sowie fehlende Qualifikationen (vgl. Civil rights defenders, The Wall of Anti-Gypsyism – Roma in the Republic of Serbia, 2018).

Das Handeln der serbischen Regierung ist allein bedacht, die Armut der Roma zu bekämpfen, berücksichtigt jedoch die stattfindende Diskriminierung, systematische Ausgrenzung und hate crimes. Der Ausschluss der Roma aus dem öffentlichen und soziokulturellen Leben ist nicht nur aus der wirtschaftliche Perspektive zu betrachten, sondern vielmehr aufgrund der Marginalisierung und fehlender Repräsentation eigener Interessen in den entscheidenden Stellen innerhalb der staatlichen Strukturen (vgl. Von wegen sicher. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten in der Kritik. Rosa-Luxemburg-Stiftung, 2016). Diese Vorgehensweise verkennt die Dimensionen der systematischen Ausgrenzung der Roma von fast allen Grundbedürfnissen und der Verhinderung gesellschaftlicher Teilhabe, die wie ein Automatismus wirkt.

Die Situation im Kosovo

Das Kosovo hat 2008  einseitig seine Unabhängigkeit erklärt, die seitdem der zentrale Streitpunkt zwischen Kosovo und Serbien ist. Aufgrund dieses Umstandes ist das Kosovo bis heute kein Mitglied der UNO oder des Europarats. Die Verfassung des Kosovo ist jedoch progressiven Ursprungs. Im Einklang mit dem Ahtisaari-Plan entfalten bspw. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN oder die EMRK nationale Gültigkeit. Dazu sind 20 von 120 Parlamentssitzen aus der Verfassung Minderheiten garantiert. Ebenfalls ist die Auslegung innerstaatlichen Rechts in Fragen von Menschenrechten im Lichte der Rechtsprechung des EGMR auszulegen und anzuwenden.

Die Situation der Roma, Ashkali und Egyptians (im Kosovo bekannt als RAE-Minderheit) hat sich seit dem Kosovo-Krieg 1999 kaum verbessert. Ihr Leben war anfangs durch Flucht und Vertreibung, später durch anhaltende politischen Spannungen geprägt. In der Nachkriegszeit wurden ihre Interessen weder durch die nationale Politik noch durch internationale Unterstützung  beachtet. Diese unberücksichtigt gebliebenen Interessen wirken sich bis heute im Kosovo aus (Die Roma in den Staaten des Westlichen Balkans und Antworten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit auf ihre Situation, Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, 2016).

Die kosovarische Regierung geht selbst von einer Arbeitslosenquote der RAE-Minderheit von mind. 95% und kompletter Ausgrenzung aus staatlichen Förderungsmaßnahmen aus; Bildungsmaßnahmen werden eher von privaten Akteur*innen als von staatlichen Institutionen unterstützt. Zuverlässige Daten und Erhebungen fehlen jedoch. Von dem Wiederaufbau nach dem Krieg profitierte die RAE kaum und ihre Unterbringung bleibt bis heute oft prekär, medizinische Versorgung kann aufgrund der hohen Korruption und entgeltlichen Behandlungen kaum in Anspruch genommen werden. Ebenso sind  die Aufklärung von Kriegsverbrechen an der RAE-Minderheit während des Kosovo-Krieges sowie Reintegrationsmaßnahmen von Geflüchteten und Vertriebenen nicht lückenlos und werden oft von Gerichten und/oder Institutionen vernachlässigt (vgl. Civil Rights Defender, The Wall of Anti-Gypsyism – Roma, Ashkali and Egyptians in Kosovo, 2018).

Die gravierenden Folgen der Widerlegung der Nichtverfolgungsvermutung

Die Westbalkanstaaten, denen eine europäische Perspektive in Aussicht gestellt wird, bemühen sich und sind gar zur Umsetzung europäischer Standards im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU gem. der Kopenhagener Kriterien verpflichtet. Somit ist die Annahme einer Verfolgung im Sinne von §§ 3ff. AsylG von Roma-Angehörigen durch staatliche Institutionen fernliegend. Durch den Status der sicheren Herkunftsstaaten kommt dem Gesetzgeber in der Bundesrepublik ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, welcher nur in sehr eingeschränktem Umfang überprüfbar ist (BVerfGE 94, 115, 144.). Der Einwand, ein Herkunftsstaat sei nicht sicher, wird durch dieses Ermessen des Gesetzgebers weitgehend abgeschnitten (Becker 2018, S. 1699 ff.).

Einzelne politische Verfolgungsgründe kommen somit Roma-Angehörigen aus den Westbalkanstaaten, die einen Asylantrag stellen, kaum zugute. Sie sind jedoch als Angehörige einer Minderheit in den Westbalkanstaaten aus den oben genannten Gründen einer systematischen und kumulativen Diskriminierung ausgesetzt und nehmen am öffentlichen und sozialen Leben kaum oder gar nicht teil. 

Gemäß dem „Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft“ des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ist die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht abwegig, wenn einzelne Maßnahmen, die für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, in ihrer Gesamtheit jedoch auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausüben, sodass diese kumulative Wirkung einer Verfolgung, gemessen an ihrer Intensität, gleichkommt (vgl. Rn. 51ff.).

Der Status des sicheren Herkunftsstaates ist in erster Linie ein politisches Instrument. Die Roma und ihre Fluchtgründe werden in der vor Ort herrschenden Armut verortet und sie werden dementsprechend als „Wirtschaftsflüchtlinge“ abgewertet und allzu oft stigmatisiert. Dadurch wird der tiefe Ursprung dieses Zustandes vollkommen verkannt und die wahren Fluchtgründe nicht richtig kontextualisiert. Der gleiche Rahmen soll nun ebenfalls für die Maghreb-Staaten gelten, wodurch auf die gleiche Weise die Asylverfahren verkürzt, die Vermutung einer Nichtverfolgung widerlegt und abgelehnte Asylantragstellende schneller abgeschoben werden können.. Der politische Wille des Gesetzgebers ist eindeutig. Schließlich beginnt der Gesetzesentwurf über die Einstufung der Maghreb-Staaten mit dem Satz „Seit 2009 ist die Zahl der Asylbewerber in Deutschland stark angestiegen“.

Sichere Herkunftsstaaten sind eben nicht für alle sicher. Das Schutzbedürfnis von Asylantragstellenden anhand des Herkunftsstaates zu bemessen, untergräbt das Prinzip der Einzelfallüberprüfung und des Grundrechts auf Asyl als Individualrecht.


Zitiervorschlag:
Sopa, Elmedin: ‚Sichere Herkunftsstaaten‘ sind ausnahmslos sicher. Stimmt das?, RLC Journal (2019) 15. 
<https://rlc-journal.org/2019/sichere-herkunftsstaaten-sind-ausnahmslos-sicher-stimmt-das/>


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