Lebensbedingungen im Hotspot auf Samos verletzen die EMRK: Straßburg gibt den Anträgen von sechs schwangeren Frauen auf Eilrechtsschutz statt

Bereits zum sechsten Mal innerhalb weniger Wochen ordnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorläufige Eilmaßnahmen zum Schutz einer schwangeren Frau auf der griechischen Insel Samos an. In der jüngsten der sechs fast wortgleichen Anordnungen wird die griechische Regierung angewiesen, der hochschwangeren Antragstellerin eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung zu garantieren, sie im Registrierungsprozess zu priorisieren und die Residenzpflicht aufzuheben. Vorläufige Maßnahmen („interim measures“) enthalten zwar keine Entscheidung über die Verletzung der Konventionsrechte im Einzelfall. Trotzdem lässt sich den Anordnungen eine grundlegende Wertung des Gerichts entnehmen: Die Lebensbedingungen in den überbelegten Hotspots auf den griechischen Inseln sind zumindest für besonders schutzbedürftige Personengruppen nicht mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.

Die zugespitzte Lage auf den griechischen Inseln

Mittlerweile übersteigt die Zahl der Menschen in dem Hotspot auf Samos dessen Kapazitäten um mehr als das Zehnfache. In einer für 648 Personen ausgelegten Aufnahmeeinrichtung sind derzeit nach Angaben des UNHCR 7.180 Menschen untergebracht. Darunter befinden sich 1500 Kinder unter zwölf Jahren (UNHCR, Samos Weekly Snapshot, Stand 30.12.2019). Wer keinen Platz in einem der überbelegten Container zugewiesen bekommt, lebt in selbst gebauten Hütten und Zelten im angrenzenden Wald, dem sogenannten jungle. Dies betrifft den Großteil der Schutzsuchenden. Am 14. Oktober 2019 zerstörte ein Feuer Teile des provisorisch errichteten Lagers, 600 Personen wurden obdachlos – sofern diese Beschreibung nicht schon zutraf, bevor die Zelte und Planen verbrannten. Die Zustände auf Samos zu skandalisieren ist ein Leichtes, selbst hochrangige EU-Beamte sprechen mittlerweile von einer „Schande für Europa“. NGOs fordern eindringlich die Evakuierung der Inseln. Im November 2019 appellierte der Präsident von Ärzte ohne Grenzen in einem Brandbrief an die europäischen Staaten mit den Worten: „Stop this Madness“. Die neue griechische Regierung hat einschneidende Maßnahmen angekündigt, die unter anderem geschlossene Lager vorsehen und entsprechend wenig Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation an der europäischen Außengrenze machen. Aus Protest gegen den Umgang der Regierung in Athen mit der Situation der Geflüchteten auf den Inseln riefen die Stadträte von Samos, Lesvos und Chios am 22. Januar 2020 einen Generalstreik aus. Mit dem Anstieg der Zahlen der Neuankommenden ist auch der öffentliche Druck seit letztem Sommer wieder gestiegen. An der Situation der Menschen in den Hotspots hat sich jedoch bislang nichts geändert.

Eingerichtet wurden die Hotspots im Jahr 2016 mit dem Ziel zur Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens beschleunigte Grenzverfahren durchzuführen. In der Praxis bedeutet das derzeit, dass Schutzsuchende zunächst bis zu drei Monate warten, bis sie überhaupt ihren förmlichen Asylantrag stellen können. Anschließend warten sie viele Monate, nicht selten über ein Jahr auf ihre Anhörung (FAZ, 18. September 2019; European Agency for Fundamental Rights, 4. März 2019, Bundeszentrale für politische Bildung, 20. März 2019). Unter den tausenden auf den Inseln gestrandeten Personen finden sich viele besonders schutzbedürftige Menschen wie unbegleitete Minderjährige, allein reisende Frauen mit Kindern, Schwangere, Opfer schwerer Gewalttaten usw. (Mediciens Sans Frontières, 05. September 2019).

EGMR ordnet die menschenwürdige Unterbringung von sechs schwangeren Frauen an

Im Oktober 2019 stellten Freiwillige des Rechtshilfeprojekts der Refugee Law Clinic Berlin e.V. auf Samos erstmals mit Hilfe einer Rechtsanwältin einen Antrag auf vorläufige Eilmaßnahmen beim EGMR in Straßburg für eine im Hotspot lebende schwangere Frau. Das Verfahren nach Rule 39 der Rules of the Court  ist vergleichbar mit dem Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO im deutschen Verwaltungs- und § 32 BVerfGG im Verfassungsprozessrecht. Es dient dem Schutz von – durch staatliches Handeln – gefährdeten Rechtsgütern bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Entsprechend ist auch keine Erschöpfung des nationalen Rechtswegs erforderlich. Eine solche Anordnung des Gerichtshof nach Rule 39 ist für die Mitgliedsstaaten bindend, ihrer Nichtbefolgung stellt eine Verletzung von Artikel 34 EMRK dar (EGMR, Mamatkulov and Askarov v. Turkey, Application No. 46827/99 and 46951/99,  Para. 128-129).

Die Betroffene war im August 2019 auf Samos angekommen, um Asyl zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits im siebten Monat (erkennbar) schwanger und gehörte damit zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Als solche war sie eigentlich von dem Hotspot-Verfahren und der damit verbundenen Residenzpflicht ausgenommen, überdies  standen ihr nach griechischem wie europäischem Recht ein Anspruch auf angemessene Unterbringung und Verpflegung zu. Dennoch wurde sie von den Behörden ohne jegliche Unterstützung im jungle [1] alleine gelassen. Ihre Unterkunft musste sie sich dort selbst suchen. Mangels finanzieller Ressourcen kam sie in einem alten, undichten Zelt unter (siehe auch Taz, 15 Oktober 2019).

Der Antrag beim EGMR vom 7. Oktober 2019 stützte sich auf das Argument, dass die Lebensbedingungen im jungle eine erniedrigende Behandlung und folglich eine andauernde Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellten. Ein undichtes Zelt ohne Matratze oder Decken, die Bettwanzen, Ratten, Schlangen im und um das Zelt, die hygienisch absolut inakzeptablen sanitären Einrichtungen, die unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, Anstehzeiten von 3-4 Stunden pro Mahlzeit sowie unzureichende medizinische Versorgung stellten keine menschenwürdige Behandlung einer Person – schon gar nicht einer hochschwangeren – dar.

Am 8. Oktober 2019 gab der Gerichtshof dem Antrag statt und wies die griechische Regierung an, der Antragstellerin ihrem Gesundheitszustand angemessene Lebensbedingungen zu garantieren und ihrem Fall Priorität einzuräumen. Wenige Tage später bekam sie einen Platz in einer der Sonderunterkünfte, ihre Residenzpflicht wurde aufgehoben und sie konnte Samos kurz darauf in Richtung Festland verlassen. Seitdem stellten Freiwillige der RLC Berlin auf Samos fünf weitere, inhaltsgleiche Anträge beim EGMR. Sie alle betrafen schwangere Frauen im sechsten bis neunten Monat. Allen Anträgen gab der Gerichtshof statt, zuletzt am 6. Januar 2020 im Fall einer schwangeren Mutter von drei Kindern die in einem der Container untergebracht war.

Bedeutung der Anordnung vorläufiger Eilmaßnahmen durch den EGMR

Bislang konnte sich der EGMR in keinem Hauptsacheverfahren dazu durchringen, die Zustände in den griechischen oder italienischen Hotspots allgemein als erniedrigende Behandlung i.S.v. Artikel 3 EMRK einzustufen. Versuche, eine solche Entscheidung zu erwirken, wiesen die Straßburger Richter*innen ab, weil die Zustände in den Hotspots nicht die für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK erforderliche Schwere (necessary gravity) aufwiesen (vgl. J.R. and others v. Greece, Appl. 22696/16). Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen könnten die jüngsten Anordnungen vorläufiger Maßnahmen jedoch als Anzeichen einer Änderung der Haltung des Gerichtshofs gedeutet werden.

Entsprechend ihrer Natur enthalten die Anordnungen des EGMR nach Rule 39 keinerlei materiell-rechtliche Feststellungen zu einer Verletzung der geltend gemachten Rechte und geben für sich genommen keinen Aufschluss über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dennoch lässt sich aus den Voraussetzungen für derartige Anordnungen einerseits, und der bisherigen Entscheidungspraxis des Gerichts andererseits, durchaus ablesen, wie die über die Anträge entscheidenden Richter*innen (duty judge) die Zustände in den Hotspots menschenrechtlich bewerten.

Wie der Gerichtshof selbst betont, ergehen Anordnungen nach Rule 39 nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbaren Gefahr irreparabler Schäden besteht („imminent risk of irreparable harm“ bzw. „real risk of serious and irreversible harm“, ECHR Factsheet Interim Measures). Die Mehrheit der Fälle betrifft unmenschliche Haftbedingungen sowie Abschiebungen in Länder, in denen Tod, Folter oder erniedrige Behandlung droht (Artikel 2 und 3 EMRK). Vereinzelt ergingen sie jedoch auch schon in Fällen drohender Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK) oder von Persönlichkeitsrechten (Artikel 8 EMRK, vgl. Factsheet Interim Measures, a.a.O.).

Folglich enthalten die genannten Entscheidungen zumindest die Feststellung, dass aus den Lebensbedingungen im Hotspotauf Samos eine unmittelbar und real drohende Gefahr irreversibler Schäden für die Antragstellerinnen erwächst. Dies ist insoweit bemerkenswert, als dass sich deren Situation – abgesehen von der Schwangerschaft – nicht von der Lebensrealität der anderen circa 7000 Bewohner*innen des Lagers unterscheidet. Die Betroffenen haben keine sonstigen gesundheitlichen Beschwerden, Komplikationen in der Schwangerschaft, familiäre Umstände oder psychologische Probleme geltend gemacht. Allein die desolaten Zustände in dem Hotspot stellten eine unmittelbar drohende Gefahr irreversibler Schäden dar. Wenngleich es sich also um Einzelfallentscheidungen handelt, beansprucht die darin enthaltenen Aussage über die menschenrechtliche Unzulässigkeit der Lebensbedingungen im Hotspot für Schwangere durchaus eine gewisse Allgemeingültigkeit.

Überdies wurden mit den vorliegenden Verfügungen aus den letzten Monaten (nach Kenntnis des Autors) erstmalig die Lebensbedingungen von Menschen in einem griechischen Hotspot  durch den Gerichtshof für so gravierend befunden, dass die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gerechtfertigt erschien. Bislang erreichten den EGMR aus Griechenland vor allem Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, welche die präventive Ingewahrsamnahme („preventive custody“) unbegleiteter Minderjähriger (N.A. v. Greece, Appl. No 55988/19; ECRE, 5. November 2019), oder die Obdachlosigkeit Schwangerer (Z.H. v. Greece, Appl. No 63074/19) und Minderjähriger (N.N. v. Greece, Appl. No. 5931/19) auf dem Festland betrafen. In den genannten Fällen der schwangeren Frauen richtete sich der Antrag hingegen unmittelbar gegen die Lebensbedingungen im Lager auf der griechischen Insel.

Fast parallel dazu erwirkten vier Organisationen auf Samos mit einem gemeinsamen Antrag  jüngst eine Entscheidung des EGMR, welche ebenfalls die Situation schutzbedürftiger Personengruppen im Hotspot betrifft. Fünf unbegleitete Minderjährige hatten monatelang im jungle auf Samos ohne jegliche Unterstützung gelebt. In der Entscheidung vom 30. Dezember 2019 verpflichtet der Gerichtshof Griechenland dazu, diese in einer, ihrem Status als Minderjährige angemessenen, und mit den Vorgaben des Artikel 3 EMRK vereinbaren, Unterkunft unterzubringen.

Der Schluss, der sich aus den dargestellten Entwicklungen und Entscheidungen ziehen lässt, ist keine neue Erkenntnis: Die Lebensbedingungen in den Hotspots auf den griechischen Inseln verletzen die grundlegenden Menschenrechte von besonders schutzbedürftigen Personen wie hochschwangeren Frauen und unbegleiteten Minderjährigen auf systematische Weise. Auf dem (weiten) Weg zur rechtlichen Durchsetzung dieser Erkenntnisse kann das Verfahren nach Rule 39 zumindest einen kleinen Beitrag leisten. Denn in den Anordnungen erkennt der EGMR an, dass die Lebensbedingungen sowohl im jungle,als auch in den überbelegten Containern und damit im gesamten Hotspot nicht mit den Anforderungen der EMRK vereinbar sind und entsprechend Abhilfe geschafft werden muss.

Ausgehend von den diskutierten Entscheidungen des Gerichts kann sich künftig jede schwangere Frau und wohl auch jede*r unbegleitete Minderjährige, die oder der im Hotspot auf Samos lebt, mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung an das Gericht in Straßburg wenden. Andere vulnerable Gruppen sollten ähnliche Erfolgsaussichten haben. Und möglicherweise steigen mit der Anzahl stattgegebener Anträge auch die Chancen auf Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK in einem Hauptsacheverfahren wieder.


Philipp Schönberger arbeitet ehrenamtlich für die Refugee Law Clinic Berlin e.V. in Berlin und auf Samos und ist Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin.


Zitiervorschlag:
Schönberger: Lebensbedingungen im Hotspot auf Samos verletzen die EMRK, RLC Journal (2020) 1. 
<https://rlc-journal.org/2020/lebensbedingungen-im-hotspot-auf-samos-verletzen-die-emrk/>


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