Geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen – asyl- u. aufenthaltsrechtliche Besonderheiten

Frauen sind aufgrund ihres Geschlechts in weiten Teilen der Erde von Menschenrechtsverletzungen bedroht, betroffen und im Zweifel zur Flucht gezwungen. Mit welchen Problemen sich Frauen bei der Geltendmachung dieser Verletzungen im Asylverfahren konfrontiert sehen und welchen besonderen Herausforderungen sie im Zielstaat ausgesetzt sind, haben wir mit Zübeyde Duyar, Anwältin für Asyl- und Migrationsrecht in Bielefeld und Behshid Najafi, Mitbegründerin von agisra e.V. in Köln besprochen.

Frage: Frau Duyar, inwiefern können Frauen geschlechtsspezifische Fluchtgründe im Asylverfahren geltend machen?

Das deutsche Recht erkennt zwar ausdrücklich die ausschließlich geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung an. Frauen können demnach grundsätzlich geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Asylverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als individuelle Verfolgungsgründe geltend machen. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG selbst wird zwar das „Geschlecht“ als Verfolgungsgrund an sich nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings wird die „geschlechtsspezifische Verfolgung“ bzw. das „Geschlecht“ unter dem Verfolgungsgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ berücksichtigt und darunter konkretisiert.
Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 liegt vor, wenn die Mitglieder einer Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen, unveränderbaren Hintergrund haben und die Gruppe in dem Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
Relevante Verfolgungshandlungen für die „geschlechtsspezifische Verfolgung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG sind hierbei insbesondere „die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt“ und „Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind“.

Frage: Der gesetzliche Verfolgungsbegriff lässt die Anerkennung geschlechtsspezifischer Fluchtursachen also grundsätzlich zu. Wie wird er in der Entscheidungspraxis ausgelegt, welche Fälle werden als geschlechtsspezifische Verfolgung anerkannt?

Trotz dieser Rechtslage existieren in der Entscheidungspraxis offensichtlich immer noch Schwierigkeiten, Frauen als soziale Gruppe anzuerkennen, weil nach wie vor Vorbehalte bestehen, Frauen grundsätzlich als diskriminierungs- und verfolgungssensible Gruppe anzuerkennen. Rechtlich begünstigt wird dies zusätzlich durch die Unschärfe des Begriffs der „geschlechtsspezifischen Verfolgung“, der Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund miteinander vermischt: geschlechtsspezifische Formen der Misshandlung, die vor allem gegen Frauen angewandt werden, und Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit.
In der Rechtsprechung finden sich im Wesentlichen drei Argumentationsmuster, mit denen eine Verfolgung wegen des Geschlechts in Fällen von Gewalt gegen Frauen abgelehnt wird: Erstens, es fehle an einer sozialen Gruppe, da von Gewalt betroffene Frauen nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen werden. Zweitens, von einer sozialen Gruppe könne nicht ausgegangen werden, da zu viele oder zu wenige Frauen betroffen seien. Und drittens, zur Gewalt gegen Frauen müsse ein weiteres Motiv für die Verfolgung hinzutreten.
Deshalb scheint auch anhand der Entscheidungspraxis die Rechtslage und Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe im Asylverfahren noch immer auseinanderzugehen. Gründe, die nicht einheitlich anerkannt werden, sind z.B. Zwangsverheiratungen, Genitalverstümmelungen, „Ehrenmord“, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Frauenhandel, sexualisierte und häusliche Gewalt, systematische Vergewaltigungen als Kriegsstrategie und sogenannte Verwestlichung. Lediglich bei der Zwangsbeschneidung – zumindest wenn diese noch nicht erfolgt ist – scheint wenigstens rechtlich Klarheit zu bestehen, dass diese eine an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgungshandlung darstellt.

Frage: Gewalt gegen Frauen wird also häufig nicht als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anerkannt?

Der UNHCR weist in seiner Richtlinie zur geschlechtsspezifischen Verfolgung ausdrücklich darauf hin, dass diese üblicherweise auch sexuelle Gewalt, Gewalt in der Familie bzw. häusliche Gewalt, erzwungene Familienplanung, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane sowie Bestrafung wegen Verstößen gegen den Sittenkodex umfasst. Nichtstaatliche Verfolgung wird dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der notwendige staatliche Schutz gegenüber rechtswidrigen Übergriffen nicht systematisch gewährleistet erscheint.
Diesen Anforderungen wird die Entscheidungs- und Anerkennungspraxis hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung in deutschen Asylverfahren, insbesondere durch das Bundesamt jedoch längst nicht gerecht. Die Beurteilung des Einzelfalls erfolgt unter Heranziehung der asyl- und abschieberelevanten Lageberichte des jeweiligen Herkunftslandes zur Situation der Rechte von Frauen sowie der individuellen Umstände der Antragsteller*innen. In vielen Herkunftsländern bieten jedoch die nur auf dem Papier bestehenden „Frauenschutzrechte“ den betroffenen Frauen in der Realität nicht den notwendigen staatlichen Schutz. Dies wird wiederum in der Entscheidungspraxis in Deutschland nicht immer so gesehen. In einigen Fällen wird der Asylantrag daher unter Verweis auf landesinternen Schutz abgelehnt, auch wenn dieser offensichtlich nicht ersichtlich ist. Einige verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben die des Bundesamts korrigiert. Zum Beispiel hat das VG Göttingen einer geschiedenen Frau aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dort heißt es: „Eine Frau, der in Afghanistan Verfolgung durch ihren geschiedenen Mann droht, weil sie sich aus der Zwangsehe mit ihm gelöst und scheiden lassen hat, ist als Flüchtling anzuerkennen, da die Zwangsehe und somit auch die Verfolgung wegen der Trennung an das Geschlecht anknüpft.“ Immerhin scheinen also zumindest die Verwaltungsgerichte etwas sensibler mit dem Thema umzugehen.
Nicht zuletzt auch wegen der Konvention des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), scheint bei Asylentscheidungen inzwischen auch häusliche Gewalt weniger als innerfamiliäres, privates Problem wahrgenommen zu werden. Während z.B. das VG Frankfurt im Fall einer irakischen Frau den Flüchtlingsschutz mit der Begründung abgelehnt hatte, dass derartige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten im familiären privaten Bereich in aller Regel keinen Flüchtlingsschutz auslösen würden, hat das VG Berlin im Fall einer ebenfalls irakischen Frau die Flüchtlingseigenschaft angenommen.
Aber sowohl die Entscheidungen des Bundesamtes als auch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zeigen, dass der erfolgreiche Ausgang von zu vielen Asylanträgen von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffenen Frauen von der Zuständigkeit der Entscheider*innen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts und der jeweiligen Richter*innen abhängen. Die Rechtslage hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung und die teilweise unterschiedliche Auslegung der herkunftsländerspezifischen Situation über die Rechte der Frauen führt zu dieser Entscheidungsdiskrepanz, anders ausgedrückt „Entscheidungswillkür“.     

Frage: Mit welchen Schwierigkeiten sind Frauen im laufenden Asylverfahren konfrontiert?

Im Asylverfahren unterliegen Betroffene in mehrfacher Hinsicht nur schwer überwindbaren Hürden. Der Nachweis individueller Verfolgung stellt in der Praxis ein zentrales Problem dar, dessen Überwindung aber zumeist gleichzeitig für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidungserheblich und daher notwendig ist. Wann und vor allem wie eine konkret individuelle Verfolgung stattgefunden hat, ist schwierig nachzuweisen. Die von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffenen Frauen können diese in der Regel nur durch mündliche Schilderung glaubhaft darlegen. Hier kommt es deshalb in der Anhörung beim BAMF insbesondere auf detailreiche Darstellung seitens der Betroffenen an, die ausnahmslos auch von vulnerablen Personen erwartet wird. Aber gerade diese Anforderung können viele der Betroffenen nicht erfüllen, da sie aufgrund des erlittenen Unrechts, aufgrund von Traumatisierung oder aus Angst und Scham in der konkreten Anhörungssituation oft nicht in der Lage sind, ihre Erlebnisse so detailliert zu schildern. Wichtige Aspekte werden oft weglassen. Eines der zentralen Probleme stellt in diesem Zusammenhang daher der Umstand dar, dass sie nicht früh genug als vulnerable Personen identifiziert werden. Nur dann kann ihnen der Zugang zu rechtlichen wie psychosozialen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten geboten werden und beim Bundesamt beantragt werden, dass die Anhörung von entsprechend geschulten Anhörer*innen und Entscheider*innen und einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt wird. Besonders wichtig ist auch eine qualifizierte Vorbereitung auf die persönliche Anhörung und ihre Begleitung durch eine Vertrauensperson. Oft führt dies ansonsten dazu, dass ihr Asylantrag vom Bundesamt bereits deshalb abgelehnt wird, weil ihr Vortrag als unglaubhaft angesehen wird.

Frage: Was fordern Sie, um die Situation zu verbessern? 

Auf der rechtlichen Ebene müssen der geschlechtsspezifischen Verfolgung gerecht werdende faire und vernünftige Standardkriterien für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe entwickelt werden, um eine einheitliche Entscheidungspraxis zu fördern. Zudem muss anerkannt werden, dass Gewalt gegen Frauen keine private Angelegenheit ist. Darüber hinaus muss auch Frauen, die bereits eine Zwangsbeschneidung erlitten haben, Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gewährt werden. Besonders wichtig ist, dass jede Frau eine qualifizierte und frauenspezifische Asylrechtsberatung und Vorbereitung auf die Anhörung erhält. Die Praxis zeigt, dass die Anhörungen von Frauen, die von Anfang an diese Angebote – wenn auch nicht selten durch Zufall – in Anspruch nehmen konnten und im Optimalfall auch bei der Anhörung begleitet wurden, viel besser laufen, was sich auch positiv auf die Entscheidung über den Asylantrag auswirkt. Eine gute anwaltliche Begleitung sowie Beratung bereits zu Beginn des Asylverfahrens vor dem Bundesamt wäre aus meiner Sicht notwendig. 

Agisra e.V. ist eine solche Kölner Anlaufstelle mit Arbeitsschwerpunkten in der Beratung, Begleitung und Unterstützung von geflüchteten Frauen und Migrantinnen. Agisra steht für Arbeitsgemeinschaft gegen internationale, sexuelle und rassistische Ausbeutung. Frau Najafi berichtete uns von der Arbeit mit Frauen, die von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen sind.

Frage: Frau Najafi, welchen besonderen oder spezifischen Menschenrechtsverletzungen sind die Frauen ausgesetzt, die zu Ihnen kommen?

Die Frauen, die zu uns kommen sind vielfältig von Unterdrückungsmechanismen betroffen. Von Sexismus, Rassismus und Klassismus, sodass sie in vielerlei Hinsicht auf sozialstaatliche Unterstützung angewiesen sind. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Frauen intersektional, also zum einen von frauenspezifischer Verfolgung und gleichzeitig von geschlechtsunabhängiger Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sind.

Frage: Wie nehmen Sie die Geltendmachung von frauenspezifischen Fluchtgründen wahr? 

Da haben wir unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Wenn die Frauen aus Ländern mit einer restriktiven Gesetzgebung kommen, wie z.B. Iran, wo Homosexualität verboten und mit Verhaftung geahndet wird und wo mit Folter zu rechnen ist, ist es leichter die Verfolgung nachzuweisen bzw. geltend zu machen. Demgegenüber haben Frauen aus bspw. lateinamerikanischen Ländern oder aus Marokko weniger Möglichkeiten, weil ihnen seitens der Behörden die Möglichkeit dargelegt wird, versteckt in den Herkunftsstaaten zu leben.

Frage: Welchen besonderen Herausforderungen begegnen die Frauen hier?

Ein Bedarf, mit dem die Frauen zu uns kommen, ist das Anliegen einer menschenwürdigen Unterbringung. Aufgrund des Mangels an Sozialwohnungen haben die Frauen kaum eine Chance, eine bezahlbare Wohnung zu finden, selbst wenn ihnen die Erlaubnis erteilt wird. Das betrifft auch stark Frauen, die sich aus einer gewalttätigen oder unbefriedigenden Ehe lösen wollen. Für sie stellt die Wohnungsnot ein Haupthindernis dar.
Wir haben junge Frauen, die von Zwangsverheiratung bedroht sind und Unterstützung brauchen, oder Frauen, die in ihrer Ehe Gewalt erleben und sich aus der Situation befreien möchten. Allerdings ist im Falle einer Trennung ihr Aufenthaltsstatus in Gefahr, sie müssen mit der Ausweisung rechnen, wenn ihr Aufenthaltsstatus im Rahmen des Familiennachzugs von dem des Mannes abhängig ist. Danach hat in der Regel die Frau erst nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und wenn sie sich vor deren Ablauf trennt, droht ihr die Abschiebung. Das bedeutet, dass sie entweder zu der gewalttätigen Ehe zurückzukehren muss oder von Abschiebung und Ausweisung bedroht ist.
Ein Problem, was sich hier auch stellt, ist der Zugang zu Schutz- und Beratungseinrichtungen wie Frauenhäusern. Wir erleben oft, dass Frauenhäuser Frauen ablehnen, weil sie kein Deutsch sprechen. Auch die Wohnsitzauflage schränkt die Frauen bei der Schutzsuche ein. Frauen, die bundeslandübergreifend flüchten müssen, werden von Frauenhäusern abgelehnt, weil diese die Kosten dann nicht vom Jobcenter erstattet bekommen. Die Wohnsitzauflage besteht drei Jahre, auch für anerkannte Geflüchtete.
Mehr zu den Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche für schutzbedürftige Frauen kann hier nachgelesen werden.

Geflüchtete Frauen sind also zweifach benachteiligt: zunächst durch geschlechtsspezifische Gewalt, die häufig noch zu den Verfolgungen in Krisengebieten hinzutritt, und dann durch die mangelnde asylrechtliche Anerkennung dieser. Zusätzlich bekommen sie in Deutschland oft nicht oder erst zu spät die nötige Betreuung, wodurch der Ausgang des Asylverfahrens negativ beeinflusst wird und die Betroffenen retraumatisierende Erfahrungen machen. Es muss also einerseits rechtlich anerkannt werden, dass Misshandlung von Frauen keine private Angelegenheit ist, sondern eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Andererseits muss dem im laufenden Asylverfahren beim Bundesamt Rechnung getragen werden und proaktiv Zugang zu Unterstützung ermöglicht werden.

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