In der Strafkolonie. Zu Maßnahmen und Symbolik im Umgang mit ausreisepflichtigen Geflüchteten

Mit dem Rückgang der Zahl neu gestellter Asylanträge in vielen europäischen Ländern geht eine Verlagerung des öffentlichen Diskurses einher. Die zentrale Frage, gerade im politischen Diskurs, scheint nicht mehr die nach der viel bemühten „Bekämpfung der Fluchtursachen“ zu sein. An ihre Stelle treten aber nicht Fragen der Integration geflüchteter Menschen, sondern Diskussionen um Abschiebungen und ihre gegenüber Geflüchteten möglichst restriktive Vorbereitung und Durchsetzung. Beispielhaft dafür sind zwei Debatten: In Dänemark sollen ausreisepflichtige Geflüchtete bis zu ihrer Abschiebung auf der Insel Lindholm interniert werden. Der vielsagende Spitzname der Insel: Øde Ø – einsame, öde Insel. Und in einem Referentenentwurf zeigt sich nun das deutsche Bundesinnenministerium offen für eine Unterbringung von ausreisepflichtigen Menschen in Justizvollzugsanstalten. Zwei Beispiele für insbesondere auch sprachlich wirkende Symbolpolitik ohne Maß auf Kosten der Geflüchteten, die sich in rechtlich problematischen Maßnahmen niederschlägt.

Maßnahmen

Zunächst zu den dänischen Plänen: Das dortige Vorhaben ist an perfider Symbolik kaum zu überbieten. Im Ausreisezentrum Lindholm, auf der sogenannten Øde Ø, sollen Geflüchtete untergebracht werden, die entweder einmal wegen einer Straftat verurteilt wurden oder die ausreisepflichtig sind, aber eine Duldung haben. Ihnen wird pauschal eine besondere Gefährlichkeit und Nähe zu Straftaten unterstellt. Die Ausgestaltung der Unterbringung auf Lindholm ist vor diesem Hintergrund äußerst problematisch: Die Insel ist unbewohnt. Vor Bekanntwerden der aktuellen Pläne befand sich dort ein Zentrum zur Erforschung von Viruserkrankungen an Schweinen und Rindern, das aufgrund der Kontaminierungsgefahr auf Lindholm betrieben wurde. Nun weicht es dem „Ausreisezentrum“ der dänischen Regierung. Die Insel ist sieben Hektar groß und damit etwas kleiner als die Berliner Museumsinsel. Sie wird von einer Fähre angefahren, allerdings nur zu bestimmten Zeiten und nur tagsüber. Drei Kilometer ist das Festland entfernt. Mobilfunk- und Internetzugang besteht, dürfte aber kaum auf die Versorgung einer größeren Zahl von Menschen ausgelegt sein. Das erklärte Ziel der dänischen Regierung: Die Mobilität der Geflüchteten zu beschränken und bessere Kontrolle ausüben zu können. Sie suggeriert, dies nur durch Internierung hinreichend verlässlich zu erreichen. Da die Gründe, die eine Duldung auslösen – allen voran fehlende Dokumente, mangelnde Aufnahmebereitschaft der Herkunftsländer [Korrektur 11.4., siehe Hinweis am Ende] – aber in der Regel nicht in kürzester Zeit verschwinden, sieht ein potentiell großer Kreis von Menschen dem Schicksal entgegen, längere Zeit auf einer kleinen Insel, weitgehend isoliert vom Rest des Landes und am persönlichen Kontakt mit Freund*innen und Familienmitgliedern gehindert, zu verbringen. Dieses Vorhaben wird wiederum von der dänischen Mitte-rechts-Regierung als erfolgversprechende Maßnahme zur perspektivischen Reduzierung der Zahl der Geflüchteten in Dänemark präsentiert.

Aber auch in Deutschland versuchen Politiker*innen weiterhin, vor allem die Abwehr von Geflüchteten für sich zu besetzen. Angesichts stetig zurückgehender Asylanträge greifen sie dabei nicht mehr in gleichem Maße auf Pläne zur Bekämpfung der Fluchtursachen und dadurch – so ja das eigentliche Signal – zur Reduktion der Asylanträge zurück wie in den Jahren zuvor. Der Diskurs wird auch hier in Richtung der Ausreisepflicht von Geflüchteten verschoben. Ausreisepflichtige Geflüchtete sollen, so scheint es, zur Ausreise bewegt werden – Duldung hin oder her.

Gleichzeitig wird öffentlich kaum jemals kommuniziert, was eine Duldung (§ 60a AufenthG) überhaupt ist: Zwar verbleibt die Ausreisepflicht, aber die Abschiebung ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Dann wird eine Duldung erteilt. Solche Gründe können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz, vor allem aus den Grundrechten, ergeben. Dazu zählen etwa Schwangerschaften, schwere Krankheitsfälle, fehlende Dokumente oder die Verweigerung der Aufnahme durch den Herkunftsstaat.
[Korrektur 11.4., siehe Hinweis am Ende] Der Aufenthalt in Deutschland mit einer Duldung ist nicht rechtmäßig, aber auch nicht strafbar. Menschen trotz Duldung aktiv zur Ausreise bewegen zu wollen und die Nichtausreise rhetorisch in die Nähe einer Straftat zu rücken, ist fragwürdig, denn aus der Duldung geht eben auch hervor, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht unverhältnismäßig und ebenfalls rechtswidrig wäre.

Vom Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht von 2017, dem Wunsch des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmanns, „Männerhorden“ in die „Pampa“ zu schicken, über die Plakatkampagne des Innenministeriums, die im sprachlichen Duktus einer Start-up-Werbung („Dein Land. Deine Zukunft. Jetzt!“) zu freiwilliger Ausreise bewegen wollte, bis hin zu einem aktuellen Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium lassen sich aber in den letzten beiden Jahren verstärkt Muster erkennen, die eben genau das erreichen wollen. Im öffentlichen Diskurs tun Politiker*innen und Leitartikler*innen, als sei im Wesentlichen von Menschen, die eine Duldung haben, zu erwarten, dass sie freiwillig ausreisen. Abschiebungen sollen erleichtert, Auflagen verschärft werden.

Der Referentenentwurf mit dem verharmlosenden Namen „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ aus dem Bundesinnenministerium offenbart in diesem Kontext nun Erschreckendes. Zuallererst für geflüchtete Menschen, dann aber auch für alle, die sich für Zugang zum Recht einsetzen. Eine der dort geplanten, gleichsam drakonischen Änderungen: Wer seinen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nicht in einem dem Ministerium genehmen Maße nachkommt, soll in eine sogenannte „erweiterte Vorbereitungshaft“ genommen werden. Die soll dann auch in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden können. Einem Bericht zufolge prüfte das Bundesinnenministerium gar, ob der Richtervorbehalt – immerhin in Art. 104 II GG verfassungsrechtlich garantiertes grundrechtsgleiches Recht – dafür umgangen werden kann.

Die Rechtslage aber lässt eigentlich keinen Raum für große Diskussionen um die Frage, wie Abschiebehaft zu gestalten, wo sie zu vollziehen sei. In der EU-Rückführungsrichtlinie ist vorgeschrieben, dass die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG). Nur wenn solche Hafteinrichtungen in einem Mitgliedstaat nicht existieren, ist eine Unterbringung in einer Strafanstalt, dann aber jedenfalls gesondert von den übrigen inhaftierten Personen zulässig. Die Vorschrift der Richtlinie wurde in § 62a AufenthG in deutsches Recht umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Bero-Urteil klargestellt, dass die Ausnahmemöglichkeit die Mitgliedstaaten nicht dazu einlädt, auf die Einrichtung spezieller Haftanstalten zu verzichten, sondern dass die Richtlinie eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Verfassungs- oder Verwaltungsstruktur enthält, solche Anstalten zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil v. 17.07.2014, Randnummer 28). Einer Ausreisepflicht nicht nachzukommen ist eben keine Straftat. Eine Haftstrafe hingegen bringt das schwerste Unrechtsurteil europäischer Rechtsordnungen zum Ausdruck. Dieser deutliche Unterschied darf nicht durch gleiche Ausgestaltung der Haftbedingungen verwischt werden, sondern muss sich zwingend durch Unterschiede in der Behandlung zeigen.  So weit, so klar – insbesondere, als sich das Urteil gegen Deutschland richtete und die Art und Weise, wie Abschiebehaft in Deutschland vollzogen wurde, deutlich kritisierte (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts).

Mit einem prozeduralen Trick, den der Entwurf enthält, fügt er der „erweiterten Vorbereitungshaft“ noch eine höchst problematische Regelung hinzu: Die Darlegungslast dafür, nach den eigenen Möglichkeiten an der Identitätsfeststellung mitgewirkt zu haben, soll dann bei den Betroffenen liegen. Diese aber und alle diejenigen, die schon einmal versucht haben, bei der Organisation beispielsweise einer Heiratsurkunde aus einem Land, in dem Eheschließungen gar nicht zwangsläufig beurkundet werden müssen, zu helfen, wissen, dass das genauso schwierig sein kann wie die Beschaffung von Identitätspapieren selbst. Der Kreis der von Haft bedrohten Personen würde also ganz unverhältnismäßig erweitert. Ist die Unmöglichkeit der Ausreise dem betroffenen Menschen in diesem Sinne zuzurechnen, soll er oder sie zudem keine Duldung, sondern eine sogenannte Ausreiseaufforderung erhalten – verbunden mit einer deutlichen Verschlechterung der Bedingungen.

Aber auch damit noch nicht genug: Mit bis zu drei Jahren Haft bedroht werden soll offenbar auch die Veröffentlichung von Abschiebezeiträumen oder -zeitpunkten. Inwiefern eine solche Warnung eine Haftstrafe rechtfertigen soll und wie sich das etwa zur Pressefreiheit verhält, bleibt offen.

In der Kombination verbirgt sich hinter diesen geplanten Maßnahmen eine denkbar simple Motivation. Abschiebungen, so soll deutlich werden, haben in Zukunft oberste Priorität. Ähnlich wie in Dänemark möchte auch der Bundesinnenminister demonstrieren, dass ihm die bestehenden Regelungen zur Ausreisepflicht von Geflüchteten nicht reichen. Und ähnlich wie dort greift er in der Konsequenz zu symbolischen Maßnahmen, die Menschen, die eine Duldung haben, rhetorisch und tatsächlich kriminalisieren.

Symbolik

Im Zeitalter des Framings erleben wir die Spiegelung des Inhalts im sprachlichen Ausdruck und dessen Instrumentalisierung in beispielhaftem Maße bei vielen Fragen rund um Geflüchtete – und zwar im allgemeinen und offiziellen Sprachgebrauch (zu Hass und Hetze vgl. den ausführlichen Beitrag von Safiye Şahin im Journal). Das wirkt, grob unterteilt, in zwei Weisen.

Zunächst einmal wird bereits seit geraumer Zeit von Geflüchteten in einer Metaphorik gesprochen, die das Vorhandensein einer allgemeinen Gefahr suggeriert. Dann ist von der Flüchtlingskrise, einem Flüchtlingszustrom oder auch einer Flüchtlingswelle oder –lawine die Rede. Geht es dann um eben aufgezeigte Maßnahmen der Asyl- und Aufenthaltspolitik, stehen auch die Øde Ø und die Pampa in dieser Reihe. Die Unterbringung von Geflüchteten auf einer einsamen, abgelegen Insel ruft allein sprachlich und symbolisch Assoziationen rund um die Isolationshaft gesellschaftlich verstoßener oder krimineller Personen hervor: Napoleon auf der Insel St. Helena oder die Strafkolonien in der Südsee sind Beispiele, die sich im kulturellen Gedächtnis europäischer Gesellschaften gehalten haben.

Auf der anderen Seite stehen nun die Maßnahmen, und hier insbesondere die Namensgebung von Gesetzen und Einrichtungen, die den Umgang mit Geflüchteten ungeachtet seiner Schärfe als ganz normalen Verwaltungsvorgang, als eine Form des Managens und Organisierens darstellen.

Da sind die Transit-, Anker- und Ausreisezentren. Gesetze organisieren die bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht. Abschiebungen werden zur geordneten Rückkehr, die mit dem organisatorisch-technischen Begriff der erweiterten Vorbereitungshaft korrespondiert. Diese Bezeichnungen verschleiern die Stärke der Eingriffe, die mit ihnen einhergehen, und suggerieren geordnete Abläufe, ganz gewöhnliche Vorgänge und Effizienz.

Fazit

Aktuell lassen sich insbesondere ein stetiger Rückbau der Rechtsstellung von geduldeten Geflüchteten, fehlender Zugang zum Recht und unverhältnismäßige Gesetzesänderungen beobachten – all das begleitet von einer teils perfiden Sprachsymbolik. Bezogen auf Letztere sollten wir uns sprachlicher Stigmatisierung und Ausgrenzung entgegenstellen und dazu immer hinterfragen, welche Bilder Begriffe bedienen können oder sollen. In der Diskussion, auch der parlamentarischen, um das Geordnete-Rückkehr-Gesetz, muss deutlich werden: Geduldete Geflüchtete gehören ebenso wenig in Justizvollzugsanstalten wie Menschen, die das Datum einer Abschiebung veröffentlichen. Symbolpolitik auf dem Rücken von Geflüchteten mit spürbaren Auswirkungen nur für die Betroffenen muss aufhören.

Korrektur 11.04.: In der ursprünglichen Version des Artikels waren die Gründe, die eine Duldung auslösen, nicht ganz zutreffend beschrieben. Bei Gründen aus GFK und EMRK wird in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, keine Duldung, erteilt. Die Gründe sind nun zutreffend aktualisiert. LK

Zitiervorschlag:
Kokott, Lennart: In der Strafkolonie. Zu Maßnahmen und Symbolik im Umgang mit ausreisepflichtigen Geflüchteten, RLC Journal (2019) 8.
<https://rlc-journal.org/2019/in-der-strafkolonie-zu-massnahmen-und-symbolik-im-umgang-mit-ausreisepflichtigen-gefluechteten/>.